Für bestimmte Tätigkeiten, insb. allein beratende Tätigkeiten, Strafverteidigungen oder Leistungen außerhalb des üblichen anwaltlichen Berufsbildes, werden die Gebühren meiner Tätigkeit zuvor gesondert zu vereinbaren sein.
Soweit keine gesonderten Vereinbarungen über die Höhe der Honorare getroffen werden (oder getroffen werden dürfen), ist das Kostenrisiko des Mandanten durch gesetzliche Gebühren- und Abrechnungsvorschriften beschränkt und überschaubar. Von Ihnen ggf. gewünschte Informationen über die durch meine Tätigkeit zu erwartenden Kosten sowie in Betracht kommende Kostenträger und Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte werde ich selbstverständlich soweit möglich auch bereits vor Mandatsübernahme geben.
Außergerichtliche zivilrechtliche Tätigkeiten:
War früher auch bei hohen Streitwerten, nach welchen sich die Gebühren der Anwälte zumeist richten, die Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren noch unzulässig, besteht nunmehr die Möglichkeit, in Abweichung von den gesetzlichen Gebühren unter Berücksichtigung der Leistung, Haftung und Verantwortung des Anwaltes die Honorare für seine außergerichtliche Tätigkeit frei zu vereinbaren. Über die Einzelheiten danach in Betracht kommender Vereinbarungen - insb. auch für Vergütungen in ständigen Mandatsbeziehungen wie etwa bei Übernahme des Forderungsmanagements für Ihr Unternehmen - werde ich Sie gerne individuell unterrichten. In Betracht kommen auch Pauschal- oder Stundenhonorare, welche mit mir zu angemessenen Sätzen zu vereinbaren sind.